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Über die Tariffestlegung in der privaten Krankenversicherung




Als Tarifbeitrag wird bei der privaten Krankenversicherung (PKV) der kalkulierte Beitrag, für den gewünschten Versicherungsvertrag bezeichnet, der bei pünktlicher Zahlung den jeweils vereinbarten Versicherungsschutz garantiert. Bei dem Tarifbeitrag der PKV wird zwischen laufenden Beiträgen unterschieden, wobei die laufenden Beiträge monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder sogar jährlich gezahlt werden können.

Er wird grundsätzlich nach dem Alter, dem Geschlecht und den entsprechenden Tarifmerkmalen berechnet. Dabei ist das entscheidende Kriterium für den individuellen Beitrag der Gesundheitszustand des Versicherten bei Eintritt in die PKV. So können beispielsweise für Vorerkrankungen diverse Risikozuschläge vereinbart werden. Bestimmte schwere Vorerkrankungen wie z.B. Diabetes oder Multiple Sklerose, können allerdings auch zur Ablehnung durch die Gesellschaften führen. In diesem Zusammenhang ist es gut zu wissen, dass es in bestimmten Fällen ein so genannter Kontrahierungszwang besteht. Kontrahierungszwang (auch Abschlusszwang) bedeutet die rechtliche Verpflichtung, mit einem anderen ein Rechtsverhältnis zu begründen, das heißt in der Regel einen Vertrag zu schließen. Da ein solcher Kontrahierungszwang im Widerspruch zum Grundsatz der Privatautonomie steht, ist er nur in begrenzten Ausnahmefällen zulässig.

Um jedem Bürger den Schutz einer Krankenversicherung zu ermöglichen, gehören auch Krankenversicherungen zu diesen Ausnahmefällen. So unterliegen gesetzliche Krankenkassen (GKV) grundsätzlich dem Kontrahierungszwang, das heißt, sie sind verpflichtet, alle aufzunehmen, welche die Annahmerichtlinien erfüllen, und zwar unabhängig von Alter, Gesundheitszustand oder finanzieller Leistungskraft. Weiterhin haben alle Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall nach GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) eine Rückkehrmöglichkeit in die jeweils letzte Versicherung, der sie angehört haben – egal ob gesetzliche oder private.

Seit dem 1. Juli 2007 muss deshalb auch die PKV jeden Beitrittswilligen, der die Bedingungen erfüllt, aufnehmen, und zwar auch unabhängig von dessen Vorerkrankung. Sie unterliegt also ebenfalls einem Kontrahierungszwang. Allerdings ist sie in nur verpflichtet, Beitrittswillige in den Standard- bzw. ab 01.01.2009 in den Basistarif aufzunehmen. Eine Sonderregelung besteht auch bei der Erstverbeamtung, wobei in diesem Falle bei risikoerheblichen Vorerkrankungen, Risikozuschläge bis zu 30% gefordert werden können.




Autor dieses Artikels: Andreas Mettler
Eingereicht am: 2008-08-12


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